Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 307a, Fassung vom 15.01.2013

Strafgesetzbuch § 307a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilszuwendung

Paragraph 307 a,
  1. Absatz einsWer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40140767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307a/NOR40140767