Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 314
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
Amtsanmaßung
§ 314.Paragraph 314,
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schlagworte
Beamter
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029864
Alte Dokumentnummer
N2197415316T