Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 313, Fassung vom 31.12.2012

Strafgesetzbuch § 313

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 313

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

Paragraph 313,

Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

Anmerkung

Zur Rechtsnatur siehe auch § 39.

Schlagworte

Strafverschärfung, Strafschärfung, Strafbemessung, Straferhöhung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029863

Alte Dokumentnummer

N2197415315T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P313/NOR12029863