Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 308
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verbotene Intervention
§ 308.Paragraph 308,
Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV
RGBl. Nr. 114/1857, strafbar.
2. ÜR: Art. 4,
BGBl. I Nr. 98/2009.
Schlagworte
Einflussnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit
Im RIS seit
06.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40110130