Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 308, Fassung vom 31.12.2012

Strafgesetzbuch § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Intervention

Paragraph 308,

Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl. Nr. 114/1857, strafbar.
2. ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Schlagworte

Einflussnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P308/NOR40110130