Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181b
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181b.Paragraph 181 b,
(1)Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, WRG,
BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie Abfallgesetze der Länder.
3. Vgl. V (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 vom 6.2.1993.
4. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll,
Sondermüll, Chemiefabrik, Giftmüll, Tierbestand
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077304