Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Einwilligung des Verletzten
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsEine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Absatz 3In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII,
BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Zustimmung, Kastration
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40023108