Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 307b, Fassung vom 29.03.2010

Strafgesetzbuch § 307b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307b

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung der Bestechung

Paragraph 307 b,
  1. Absatz einsWer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten zur Anbahnung der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307b/NOR40110133