Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 310, Fassung vom 31.08.2009

Strafgesetzbuch § 310

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 310

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Paragraph 310,
  1. Absatz einsEin Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG bzw. eines nach Artikel 52 a, B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
  3. Absatz 2 aEbenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Artikel 32, Absatz 2, des Europol-Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
  4. Absatz 3Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Anmerkung

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte





Geheimhaltungspflicht, Amtsverschwiegenheit, Verfassungsgefährdung,
Absichtlichkeit, Irrtum, Entbindung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040607

Alte Dokumentnummer

N2199853600L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P310/NOR12040607