Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 308, Fassung vom 31.08.2009

Strafgesetzbuch § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Intervention

Paragraph 308,
  1. Absatz einsWer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

Anmerkung

1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, sowie nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV
RGBl. Nr. 114/1857, strafbar.
2. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Schlagworte

Einflußnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit,
Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P308/NOR40093664