Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 306
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306.
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Bestechlichkeit, Bestechung
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040603
Alte Dokumentnummer
N2199853596L