Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 160, Fassung vom 31.08.2009

Strafgesetzbuch § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren

§ 160.
  1. Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
    3. Ziffer 3
      ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.
  2. Absatz 2Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

Schlagworte

Ausgleich, Konkurs, Stimmrechtserschleichung, Stimmenkauf,
Stimmenverkauf, Gläubigerbestechung, Bestechung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029706

Alte Dokumentnummer

N2197415158T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P160/NOR12029706