Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 308
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verbotene Intervention
§ 308.
(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.
Anmerkung
1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, sowie nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV
RGBl. Nr. 114/1857, strafbar.
2. ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 153/1998;
Art. VII,
BGBl. I Nr. 109/2007.
Schlagworte
Einflußnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit,
Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093664