Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 295, Fassung vom 31.12.2007

Strafgesetzbuch § 295

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 295

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterdrückung eines Beweismittels

Paragraph 295, Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 229, oder 230 mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Beweis, Verheimlichung, Vernichtung, Beschädigung, Gebrauchsverhinderung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029844

Alte Dokumentnummer

N2197415296T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P295/NOR12029844