Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 287, Fassung vom 31.12.2007

Strafgesetzbuch § 287

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 287

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller

Berauschung

Paragraph 287, (1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.

  1. Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

Schlagworte

Alkoholisierung, Rausch, Suchtgiftmißbrauch, Drogenmißbrauch, Medikamentenmißbrauch

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029836

Alte Dokumentnummer

N2197415288T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P287/NOR12029836