Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 88, Fassung vom 30.06.2006

Strafgesetzbuch § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88.
  1. Absatz einsWer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
    1. Ziffer eins
      die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
    2. Ziffer 2
      der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
    3. Ziffer 3
      der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
    so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
  3. Absatz 3In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Absatz eins, Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001;
Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P88/NOR40059911