Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 148a, Fassung vom 31.12.2004

Strafgesetzbuch § 148a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. (2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001;
Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002;
Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.

Schlagworte

Computer, Datenschutz, Hacking

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050384

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P148a/NOR40050384