Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 147, Fassung vom 31.12.2004

Strafgesetzbuch § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Betrug

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

  1. 1.
    eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
  2. 2.
    ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
  3. 3.
    sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  1. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 2 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  2. (3) Wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001;
Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002;
Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40050383