Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 278a, Fassung vom 30.04.2004

Strafgesetzbuch § 278a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriminelle Organisation

Paragraph 278 a,

Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),

  1. Ziffer eins
    die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
  2. Ziffer 2
    die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  3. Ziffer 3
    die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001; Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002.

Schlagworte

Bande, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Tätige Reue, Mafia

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2013

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278a/NOR40033827