Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 203, Fassung vom 30.04.2004

Strafgesetzbuch § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft

Paragraph 203, (1) Wer eine der in den Paragraphen 201, Absatz 2 und 202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der im Paragraph 201, Absatz 3, oder im Paragraph 202, Absatz 2, bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.

  1. Absatz 2Wurde eine der im Paragraph 201, oder im Paragraph 202, mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.

Schlagworte

Mann, Frau, Lebensgefährte, Gatte, Gattin, Versöhnung, Milderung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029752

Alte Dokumentnummer

N2197415204T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P203/NOR12029752