Entführung einer unmündigen Person
§ 101. Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 101, Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.