Verbrecherisches Komplott
§ 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines Menschenhandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 277, (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (Paragraph 75,), einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), eines Sklavenhandels (Paragraph 104,), eines Raubes (Paragraph 142,), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 169,, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines Menschenhandels (Paragraph 217,) oder einer nach den Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.