Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 207a, Fassung vom 30.09.2002

Strafgesetzbuch § 207a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Pornographische Darstellungen mit Unmündigen

Paragraph 207 a, (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,

  1. Ziffer eins
    herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
  2. Ziffer 2
    einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Absatz eins, bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.
  2. Absatz 3Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Absatz eins,) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 4Der Täter ist nach Absatz eins,, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Kinderporno

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039059

Alte Dokumentnummer

N2199660215J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P207a/NOR12039059