Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
§ 207a. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,Paragraph 207 a, (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,
herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Absatz eins, bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.
(3)Absatz 3Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Absatz eins,) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins,, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.