Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 90, Fassung vom 31.12.2001

Strafgesetzbuch § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Einwilligung des Verletzten

Paragraph 90, (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

  1. Absatz 2Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Schlagworte

Zustimmung, Kastration

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029633

Alte Dokumentnummer

N2197415085T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P90/NOR12029633