Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 81, Fassung vom 31.12.2001

Strafgesetzbuch § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

Paragraph 81, Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

  1. Ziffer eins
    unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
  2. Ziffer 2
    nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Droge, Medikament

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029624

Alte Dokumentnummer

N2197415076T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P81/NOR12029624