Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 42, Fassung vom 31.12.2001

Strafgesetzbuch § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

Paragraph 42, Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn

  1. Ziffer eins
    die Schuld des Täters gering ist,
  2. Ziffer 2
    die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
  3. Ziffer 3
    eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Schlagworte

Schadensgutmachung, Generalprävention, Spezialprävention

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029584

Alte Dokumentnummer

N2197415036T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P42/NOR12029584