Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 303, Fassung vom 31.12.2001

Strafgesetzbuch § 303

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 303

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

Paragraph 303,

Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

1. Zum Schutz der persönlichen Freiheit siehe BVG, BGBl. Nr. 684/1988.
2. Zum Schutz des Hausrechts siehe RG, RGBl. Nr. 88/1862.

Schlagworte

Freiheitsentziehung, Freiheitsbeeinträchtigung, Schädigung, Fahrlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029852

Alte Dokumentnummer

N2197415304T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P303/NOR12029852