Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 126a, Fassung vom 31.12.2001

Strafgesetzbuch § 126a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Datenbeschädigung

Paragraph 126 a, (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Unter Daten im Sinn des Absatz eins, sind sowohl personenbezogene und nicht personenbezoge Daten als auch Programme zu verstehen.
  2. Absatz 3Wer durch die Tat an den Daten einen 25 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 500 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

Strafrechtlicher Schutz auch durch § 49 DSG, BGBl. Nr. 565/1978.

Schlagworte

Computer, Datenschutz, Hacking

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029670

Alte Dokumentnummer

N2197415122T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P126a/NOR12029670