Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 107, Fassung vom 30.06.2000

Strafgesetzbuch § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Gefährliche Drohung

Paragraph 107, (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3In den im Paragraph 106, Absatz 2, genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
  3. Absatz 4Wer eine nach Absatz eins, oder Absatz 2, strafbare gefährliche Drohung gegen seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder gegen einen anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen.

Schlagworte

Angst

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029650

Alte Dokumentnummer

N2197415102T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107/NOR12029650