Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 106, Fassung vom 30.06.2000

Strafgesetzbuch § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwere Nötigung

Paragraph 106, (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er

  1. Ziffer eins
    mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
  2. Ziffer 2
    den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
  3. Ziffer 3
    den Genötigten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt, die besonders wichtige Interessen des Genötigten oder eines Dritten verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

Schlagworte

Zwang

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029649

Alte Dokumentnummer

N2197415101T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P106/NOR12029649