Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 43a, Fassung vom 31.12.1997

Strafgesetzbuch § 43a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

Paragraph 43 a, (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 43, auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

  1. Absatz 2Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, bedingt nachgesehen werden kann.
  2. Absatz 3Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Absatz 2, vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
  3. Absatz 4Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 5Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

Schlagworte

teilbedingt

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029586

Alte Dokumentnummer

N2197415038T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P43a/NOR12029586