Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 119, (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Absatz eins, bezeichneten Absicht benützt.
(3)Absatz 3Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.