Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 119, Fassung vom 31.12.1997

Strafgesetzbuch § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

Paragraph 119, (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Absatz eins, bezeichneten Absicht benützt.
  2. Absatz 3Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

1. Verfassungsrechtlicher Schutz durch Art. 10a StGG, RGBl.
Nr. 142/1867.
2. Strafbestimmungen auch in den §§ 24 f FG, BGBl. Nr. 170/1949.

Schlagworte

Telefonabhörung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029662

Alte Dokumentnummer

N2197415114T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P119/NOR12029662