Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 283, Fassung vom 28.02.1997

Strafgesetzbuch § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhetzung

Paragraph 283, (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Absatz eins, bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Anmerkung

Siehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945.

Schlagworte

Rassenhaß, Ausländerhaß, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit, Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029832

Alte Dokumentnummer

N2197415284T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P283/NOR12029832