Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 222, Fassung vom 28.02.1997

Strafgesetzbuch § 222

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 222

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Elfter Abschnitt

Tierquälerei

Tierquälerei

Paragraph 222, (1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unterläßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

Anmerkung

1. Siehe auch TierversuchsG, BGBl. Nr. 184/1974.
2. Siehe auch Jagd- und Fischereigesetze sowie Tierschutzgesetze
der Länder.

Schlagworte

Lebewesen, Viehtransport, Hunger, Durst

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029771

Alte Dokumentnummer

N2197415223T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P222/NOR12029771