(4)Absatz 4Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder teilweise als uneinbringlich und hängt das damit zusammen, daß sich die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß unerheblich geändert haben, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder teilweise als uneinbringlich und hängt das damit zusammen, daß sich die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß unerheblich geändert haben, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.