Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 183a, Fassung vom 28.02.1997

Strafgesetzbuch § 183a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge

Paragraph 183 a, (1) Hat sich der Täter in den Fällen der Paragraphen 180,, 181a, 181b und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Paragraphen 181 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.

Schlagworte

Rechtsirrtum, Verbotsirrtum, Gesetze, Verordnungen, Bescheide

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029731

Alte Dokumentnummer

N2197415183T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P183a/NOR12029731