Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 183
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 183.Paragraph 183,
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer eine der im Paragraph 182, mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Deliktsfall nach Abs. 2 ist konkretes Gefährdungsdelikt.
Schlagworte
Ansteckung, Tierbestand
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029730
Alte Dokumentnummer
N2197415182T