Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 182, Fassung vom 28.02.1997

Strafgesetzbuch § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

Paragraph 182, (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,

  1. Ziffer eins
    die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
  2. Ziffer 2
    die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt.

Anmerkung

Deliktsfall nach Abs. 2 ist konkretes Gefährdungsdelikt.

Schlagworte

Ansteckung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029729

Alte Dokumentnummer

N2197415181T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P182/NOR12029729