Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,Paragraph 182, (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt.