(3)Absatz 3Wer eine Sache, deren Wert 500 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen.Wer eine Sache, deren Wert 500 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Absatz eins, Ziffer 3,), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Absatz eins, Ziffer 4,), verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die Sache oder der Vermögensbestandteil (Absatz eins, Ziffer 4,) erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen.