Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 309, Fassung vom 14.09.1993

Strafgesetzbuch § 309

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 309

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

Paragraph 309, (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.

  1. Absatz 2Unter leitenden Angestellten im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.

Schlagworte

Bund, Land, Gemeinde, Direktor, Generaldirektor, Führungskraft, Manager

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029859

Alte Dokumentnummer

N2197415311T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P309/NOR12029859