Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 98, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 98

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren

Paragraph 98,
  1. Absatz einsWer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Schlagworte

Zwangsabtreibung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029641

Alte Dokumentnummer

N2197415093T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P98/NOR12029641