Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsWenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2)Absatz 2Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Schlagworte
Vorsatzdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029548
Alte Dokumentnummer
N2197415000T