Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36.Paragraph 36,
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in Paragraph 19, JGG vorgesehenen Strafdrohungen.