Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 283, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 283

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhetzung

Paragraph 283,
  1. Absatz einsWer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
    1. Ziffer eins
      zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
    2. Ziffer 2
      eine der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
    3. Ziffer 3
      Verbrechen im Sinne der Paragraphen 321 bis 321f sowie Paragraph 321 k,, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
      ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Absatz eins, bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer durch eine Tat nach Absatz eins, oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Absatz eins bis 3 Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

1. siehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes 1947, StGBl. Nr. 13/1945
2. EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Rassenhass, Ausländerhass, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit, Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40229320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P283/NOR40229320