Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 222, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 222

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 222

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Elfter Abschnitt
Tierquälerei

Tierquälerei

Paragraph 222,
  1. Absatz einsWer ein Tier
    1. Ziffer eins
      roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
    2. Ziffer 2
      aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
  3. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

Anmerkung

siehe auch Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, Jagd- und Fischereigesetze und Tierschutzgesetze der Länder

Schlagworte

Lebewesen, Viehtransport, Hunger, Durst

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P222/NOR40173704