Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 222
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Tierquälerei
§ 222.Paragraph 222,
(1)Absatz einsWer ein Tier
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3)Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Anmerkung
siehe auch Tierversuchsgesetz 2012,
BGBl. I Nr. 114/2012, Jagd- und Fischereigesetze und Tierschutzgesetze der Länder
Schlagworte
Lebewesen, Viehtransport, Hunger, Durst
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173704