Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 188
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
Herabwürdigung religiöser Lehren
§ 188.Paragraph 188,
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Siehe auch Art. 6 BG
BGBl. Nr. 152/1955, Art. 9 MRK,
BGBl. Nr. 210/1958, Art. 14 StGG,
RGBl. Nr. 142/1867, Art. 63 StV von Saint-Germain en Laye,
StGBl. Nr. 303/1920.
Schlagworte
Blasphemie, Gotteslästerung, Religionsfreiheit, Pietät, Sekte
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029737
Alte Dokumentnummer
N2197415189T