Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 176, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 176

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorsätzliche Gemeingefährdung

Paragraph 176,
  1. Absatz einsWer anders als durch eine der in den Paragraphen 169,, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Schlagworte

Gemeingefahr, Katastrophe

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029722

Alte Dokumentnummer

N2197415174T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P176/NOR12029722