Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 170, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 170

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst

Paragraph 170,
  1. Absatz einsWer eine der im Paragraph 169, mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Brandverursachung, Großbrand

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P170/NOR40173672