Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 163d, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 163d

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163d

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 163 d,
  1. Absatz einsNach Paragraph 163 a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,
    1. Ziffer eins
      im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Absatz eins, Ziffer eins,), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
  2. Absatz 2Nach Paragraph 163 b, Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P163d/NOR40173744