Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 163a, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 163a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände

Paragraph 163 a,
  1. Absatz einsWer als Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,) eines in Paragraph 163 c, angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in
    1. Ziffer eins
      einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,
    2. Ziffer 2
      einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,
    3. Ziffer 3
      einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,
    4. Ziffer 4
      Aufklärungen und Nachweisen (Paragraph 272, Absatz 2, UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (Paragraph 163 b, Absatz eins,) zu geben sind, oder
    5. Ziffer 5
      einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,
    eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (Paragraph 189 a, Ziffer 10, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind.
  4. Absatz 4Wegen Beteiligung (Paragraphen 12,, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach Paragraph 163 b, mit Strafe bedroht ist.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P163a/NOR40173741